Trainingsbeginn 11.01.2022

Neue Corona-Schutzverordnung:


zur Nutzung der Bochumer Sportstätten unter Corona-Bedingungen
Innensport.
Für die Stadt Bochum gelten ab dem 30. Dezember 2021 die Regelungen der
Coronaschutzverordnung.

Zur Nutzung der städtischen Sportstätten verpflichten sich die
Bochumer Sportvereine zur Einhaltung der folgenden Regelungen:
– In den städtischen Sportstätten ist die gemeinsame Sportausübung nur für immunisierte Personen (genesen oder geimpft), die zusätzlich über einen zertifizierten negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) verfügen, unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (2G-plus-Regelung) gestattet. Die Nachweise sind vor Betreten der Sportstätte durch eine verantwortliche Person des Vereins zu kontrollieren.
– Immunisierte Personen im Sinne der Coronaschutzverordnung sind vollständig genesene und geimpfte Personen.

Genesene benötigen einen Nachweis über eine vorherige Infektion mit COVID-19 durch positiven PCR oder PoC-PCR Test (weitere Methoden möglich), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate
zurückliegt (Genesenennachweis)

Geimpfte benötigen einen Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19. Bei genesenen Personen ist der Genesenennachweis in Verbindung mit
dem Nachweis einer verabreichten Impfdosis vorzulegen.
 Ausnahmeregelungen:
o Schülerinnen und Schüler bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren bis zum
Ablauf des 16. Januar 2022. Bei Schülerinnen ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Schülerinnen unter 16 Jahren benötigen aufgrund der verbindlichen Testpflicht in den
Schulen keinen besonderen Nachweis.
Ab dem 17. Januar 2022 gelten die Ausnahmeregelungen nur für Schülerinnen bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren. o Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Diese Personen müssen über einen höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen Schnelltest oder eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test von anerkannten Teststellen verfügen. o Übungsleiter/Trainer/Betreuerinnen etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich),
die nicht immunisiert sind müssen über einen zertifizierten negativen AntigenSchnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) verfügen sowie während der gesamten Tätigkeitmindestens eine medizinische Maske tragen.
Bei Beschäftigten, die während der Berufsausübung keine Maske tragen
können, ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf
der Grundlage einer PCR-Testung erforderlich